ist noch leer...


Verbindliche Gewährleistungsbedingungen und AGB’s für Händler / Wiederverkäufer

(nachfolgend Gewährleistung durch Gw ersetzt)

  1. Die Gw-Zeit beginnt am Tag der Übergabe an den Wiederverkäufer / Händler (Rechnungsdatum).
  2. Die Gw-Zeit endet nach 24 Monaten, taggenau nach Gw-beginn.
  3. Auf Fahrzeuge, die mit Sonderpreisen (Aktionen) erworben werden, gewähren wir 12 Monate GW.
  4. Die Gw für auf Gw getauschte Ersatzteile endet mit der Fahrzeuggw.
  5. Grundsätzlich ist vor Reparatur die entsprechende Freigabe vom Hersteller / Importeur einzuholen.
  6. Gw-Zusagen trifft ausschließlich der Hersteller oder Importeur. Vom autorisierten Fachhändler zugesagte Leistungen haben vor der Prüfung keine Rechtsverbindlichkeit.
  7. Gw-en werden nach Maßgabe und in dem Umfang realisiert und durchgeführt, wie es in der Gw-Freigabe seitens des Herstellers oder Importeurs freigegeben ist. Leistungen für Schadensdiagnose und Probefahrten werden nicht erstattet. Der zeitliche Umfang richtet sich nach den vorgegebenen Richtzeiten des Herstellers oder Importeurs. Das Vergüten von Stundenverrechnungssätzen für Gw-en seitens des autorisierten Fachhändlers richten sich nach Maßgabe des Herstellers oder Importeurs. Eigene Vergütungssätze oder Zeiten des Fachhändlers werden nicht anerkannt.
  8. Ausgetauschte Teile sind Eigentum des Herstellers oder Importeurs. Bei Gw-Prüfungen nicht vorhandene oder nachweisbare Teile werden dem Händler belastet.
  9. Die erfolgte Durchführung von Gw-en ist mit Unterschrift des Fahrzeugeigentümers/Besitzers oder Nutzers zu dokumentieren und nachzuweisen.
  10. Das Fahrzeug darf nicht in Rennen eingesetzt, missbraucht, oder ungenügend instandgehalten oder gewartet werden. Es darf nicht bei Veranstaltungen sowohl auf der Straße als auch im Gelände eingesetzt werden, bei denen es auf das Erzielen von Höchstleistungen ankommt.
  11. Das Fahrzeug darf nur umgebaut, repariert oder mit Ersatzteilen ausgestattet werden, wenn dieses ausdrücklich vom Hersteller oder Importeur bezogen oder genehmigt sind.
  12. Das Fahrzeug muss durch Fachpersonal zusammengebaut werden. Eine Einweisung des Endkunden hat durch geschultes Personal zu erfolgen. Das Fahrzeug muss durch einen autorisierten Fachhändler entsprechend der fahrzeugspezifischen Intervalle gewartet werden. Dieses ist entsprechend zu dokumentieren.
  13. Defekte, die durch fehlerhafte Reparaturen oder Einstellungen und Änderungen durch nicht autorisierte Fachhändlern durchgeführt werden, fallen nicht unter diese Gw.
  14. Defekte, die durch den Einsatz von Ersatz- und/oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht ausdrücklich genehmigt oder freigegeben sind, fallen nicht unter diese Gw.
  15. Die Gw deckt nicht die Kosten des Ausbaus, Umbaus und Anbaus von nachträglich montierten Zubehör- oder Anbauteilen.
  16. Folgendes fällt nicht unter die Gw: Die Kosten des Transports oder die Verbringung des Fahrzeugs zu und vom autorisierten Fachhändler, Kosten die entstehen, während das Fahrzeug repariert oder gewartet wird oder sonst nicht fahrtüchtig ist. Gleiches gilt für die Kosten von Leihfahrzeugen. Wartungsarbeiten, und Austauschteile, die als Teil einer normalen Funktion verschleißen, wie z.B. Zündkerzen, Öl- und Luftfilter, Öle und Fette, Reifen, Glühlampen, Kettenantriebsteile, Bremsbeläge, Kupplungsscheiben und Vordergabeldichtungen fallen nicht unter die Gw
  17. Die folgenden Teile sind von der Gw ausgeschlossen, deren Abnutzung durch normalen Verschleiß, Witterungs- und Umwelteinflüsse oder mangelnde Pflege verursacht wurden: Lack, Chrom, polierte Aluminiumteile und Zierleisten.
  18. Folgendes unterliegt einer eingeschränkten Gw: Der (die) Auspuffschalldämpfer unterliegt/en in den ersten 12 Monaten der allgemeinen Fahrzeuggw. Während dieser Zeit sind innere Korrosion, Verfärbung und Verformung von der Gw ausgeschlossen. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Auspuffanlage von der Gw ausgeschlossen. Die Fahrzeugbatterie unterliegt für 6 Monate ab Gw-Beginn der Fahrzeuggw, ab dem sich daraus resultierenden Datum ist die Batterie aus der Gw ausgeschlossen.
  19. Die Gw erstreckt sich nicht auf gewerblich genutzte Fahrzeuge.
  20. Die Gw erstreckt sich nicht auf Defekte, die nicht innerhalb von 10 Werktagen dem Importeur gemeldet werden. Den Nachweis hierzu führt der Fahrzeuggeigentümer/Besitzer oder Nutzer.
  21. Wenn ein Gw-Anspruch notwendig wird, übernimmt der Hersteller oder Importeur keine Haftung für Nutzungsverlust, verursachte Unannehmlichkeiten, verlorene Zeit, Geschäftsverluste, Auslagen und Gebühren oder andere damit verbundene Folgeschäden.
  22. Der Hersteller oder Importeur des Fahrzeugs behält sich das Recht vor, Änderungen oder Verbesserungen an Modellen oder Maschinen ohne vorherige Mitteilung vorzunehmen, und ist nicht verpflichtet, diese an schon verkauften Maschinen vorzunehmen.
  23. Aussagen, Bedingungen, Darstellungen, Beschreibungen oder Gw-en, die in Katalogen, Anzeigen oder anderen Veröffentlichungen enthalten sind, erweitern oder ändern den Inhalt dieser Bedingungen nicht und setzen diese auch nicht außer Kraft.
  24. Diese Gw beeinträchtigt die gesetzlich vorgeschriebenen Rechte nicht.
  25. Transportschäden müssen bei Warenannahme schriftlich auf den Transportpapieren vermerkt und uns unverzüglich gemeldet werden; verdeckte Mängel bis spätestens nach 5 Werktagen.
  26. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum.
    Wird das Zahlungsziel überschritten, so fordern wir ab dem Verzug Zinsen in Höhe von 12%.
  27. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Norderstedt

Lehmann Handelsgesellschaft mbH
Stand: Dezember 2012